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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der Bestellung auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung einverstanden, kommt der Vertrag mit Zugang der Einverständniserklärung beim Beherberger zustande.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Rücktritt nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag: 40 % vom gesamten Arrangementpreis
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag: 70 % vom gesamten Arrangementpreis
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag: 90 % vom gesamten Arrangementpreis
Behinderungen der Anreise
Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, Telegramme usw.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Recht dient zur Sicherung aller Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen oder Ersatzansprüche jeglicher Art.
Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20 Uhr und vor 6 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen, das auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen ist. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielsweise:
- Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.;
- für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung besteht nur, wenn die Sachen dem Beherberger oder seinen befugten Leuten übergeben oder an einen hierzu bestimmten Ort gebracht wurden. Gelingt dem Beherberger der Entlastungsbeweis nicht, haftet er für eigenes oder seiner Leute Verschulden.
Die Haftung des Beherbergers ist auf den im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer festgesetzten Betrag begrenzt. Kommt der Vertragspartner oder Gast der Aufforderung, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die maximale Haftungssumme entspricht der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers. Ein Mitverschulden des Vertragspartners oder Gastes wird berücksichtigt.
Die Haftung ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; ist der Vertragspartner Unternehmer, auch für grobe Fahrlässigkeit. Folgeschäden oder entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis € 550 – darüber hinaus nur, wenn er sie in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen hat oder der Schaden von ihm bzw. seinen Leuten verschuldet wurde. Die Verwahrung kann abgelehnt werden, wenn es sich um ungewöhnlich wertvolle Gegenstände handelt.
Eine Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich angezeigt wird. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen; er trägt die Beweislast für das Verschulden. Folgeschäden, immaterielle oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das Vertrauensinteresse begrenzt.
§ 13 Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses während des Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. beaufsichtigen oder auf eigene Kosten durch geeignete Dritte beaufsichtigen zu lassen.
Der Vertragspartner bzw. Gast hat über eine Tier-Haftpflicht- oder Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen, die durch Tiere verursachte Schäden deckt. Der Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber solidarisch für Schäden durch mitgebrachte Tiere. Der Schaden umfasst auch Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten erbringen muss.
In Salons, Gesellschafts-, Restaurant- und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt er den Wunsch rechtzeitig an, kann der Beherberger zustimmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Kann der Vertragspartner am Abreisetag den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt sind, wird der Vertrag für die Dauer der Unmöglichkeit automatisch verlängert. Eine Entgeltreduktion ist nur möglich, wenn die angebotenen Leistungen infolge der Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze genutzt werden können. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens den Preis der Nebensaison zu verrechnen.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird abziehen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme erspart oder durch anderweitige Vermietung erzielt hat. Eine Ersparnis liegt nur vor, wenn der Betrieb zum betreffenden Zeitpunkt vollständig ausgelastet ist und das stornierte Zimmer weitervermietet werden konnte. Die Beweislast dafür trägt der Vertragspartner.
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können beide Parteien den Vertrag bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
Der Beherberger ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder Gast:
- von den Räumlichkeiten erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Gästen oder dem Personal das Zusammenleben verleidet,
- von einer ansteckenden Krankheit oder einer über die Aufenthaltsdauer hinausgehenden Krankheit befallen wird oder pflegebedürftig wird,
- die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
Wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
Erkrankt ein Gast während des Aufenthalts, sorgt der Beherberger auf Wunsch für ärztliche Betreuung. Bei Gefahr in Verzug wird der Beherberger auch ohne ausdrücklichen Wunsch ärztliche Hilfe veranlassen.
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder Angehörige nicht erreichbar sind, sorgt der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung. Diese Maßnahmen enden, sobald der Gast wieder entscheidungsfähig ist oder Angehörige informiert wurden.
Der Beherberger hat gegenüber Vertragspartner, Gast oder deren Rechtsnachfolgern Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:
- offene Arztkosten, Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
- notwendige Raumdesinfektion,
- unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Einrichtung bzw. deren Reinigung,
- Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit sie durch Erkrankung oder Todesfall beschädigt wurden,
- Zimmermiete während der Nutzung sowie allfällige Tage der Unverwendbarkeit wegen Desinfektion oder Räumung,
- sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG, EVÜ) sowie des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers. Der Beherberger kann seine Rechte jedoch auch bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend machen.
Wurde der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU (außer Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, ist das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
Sofern die obigen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner. Bei Berechnung nach Tagen wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt, nicht mitgezählt. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden an dem Tag, der durch seine Zahl oder Benennung dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag, ist der letzte Tag des Monats maßgeblich.
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugehen.
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner darf nur aufrechnen, wenn der Beherberger zahlungsunfähig ist oder seine Forderung gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurde.
Bei Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.